Jugendschutz
Vereinbarung Erziehungsbeauftragter
– umgangssprachl. unkorrekt „Muttizettel“
Hier bekommt ihr Informationen, die wichtig sind, wenn ihr unter 18 Jahre alt seid und ohne Begleitung eines Elternteils eine Veranstaltung bei uns besuchen wollt, die länger als 0.00 Uhr geht.
Grundsätzlich gilt natürlich, dass Du ab 16 Jahren bei unseren Partys herzlich willkommen bist!
Damit wir gewährleisten können, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird, sammeln wir am Eintritt alle Peronalausweise derer ein, die noch unter 18 Jahre alt sind und keinen „Muttizettel“ (s.u.) vorweisen können. Um 0 Uhr werden dann alle Menschen, deren Ausweise bei uns vorliegen, von uns gebeten, die Party zu verlassen.
Willst Du länger bleiben, benötigst Du eine „Vereinbarung Erziehungsbeauftragter“.
Lies Dir die folgenden Abschnitte kurz durch und prüfe bitte bevor Du zu uns kommst, ob Du auch alles dabei hast, was wir benötigen, damit wir Dich nicht nach Mitternacht nachhause schicken müssen.
Und so geht’s:
- Du musst beim Einlass in Begleitung einer Person sein, die über 18 Jahre ist.
- Diese Person muss sich schriftlich bereit erklären, für diese Veranstaltung Deine Erziehungsbeauftragte Person zu sein.
- Ein Elternteil, bzw. eine für Dich Sorgeberechtigte Person, muss schriftlich bestätigen, dass die o.g. Person für die Dauer der Veranstaltung Deine Erziehungsbeauftragte Person ist.
Das benötigen wir von Dir:
- eine ausgedruckte, vollständig ausgefüllte „Vereinbarung Erziehungsbeautragter“ -> DOWNLOAD HIER
- zur Überprüfung der Identitäten musst Du das vorweisen:
– von Dir und der Begleitperson über 18 entweder den Personalausweis oder ein gutes Handyfoto des Personalsausweises
– vom Elternteil entweder eine Kopie oder ein gutes Handyfoto des Personalausweises - BEDENKE BITTE: Jede Erziehungsbeauftragte Person darf bei uns für MAXIMAL 2 Person haften
- AUCH WICHTIG: Die Fälschung einer Unterschrift stellt nach §267 StGB eine Straftat dar. Auch der AUCH Versuch ist strafbar.
Rechtliche Erläuterung zum Begriff „Erziehungsbeauftragte Person“
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG regelt, dass eine Person über 18 Jahre nach Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten die Betreuung von Kindern übernehmen kann. Allerdings weist das Gesetz hierbei nicht auf das Maß der übernommenen Verantwortung hin.
Beispiel: Die erziehungsbeauftragte Person trägt dafür Sorge, dass sich die anvertrauten Minderjährigen auf einer Tanzveranstaltung nicht betrinken und zuverlässig nach Hause gebracht werden.
Den folgenden Dokumenten können Sie die Regelungen zum Jugendschutz bei öffentlichen Veranstaltungen sowie weitergehende Informationen als auch ein Formular zur Ernennung einer „Erziehungsbeauftragten Person“ entnehmen.
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