Jugendschutz
Vereinbarung Erziehungsbeauftragter
Der Begriff „Erziehungsbeauftragte Person“
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG regelt, dass eine Person über 18 Jahre nach Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten die Betreuung von Kindern übernehmen kann. Allerdings weist das Gesetz hierbei nicht auf das Maß der übernommenen Verantwortung hin.
Beispiel: Die erziehungsbeauftragte Person trägt dafür Sorge, dass sich die anvertrauten Minderjährigen auf einer Tanzveranstaltung nicht betrinken und zuverlässig nach Hause gebracht werden.
Den folgenden Dokumenten können Sie die Regelungen zum Jugendschutz bei öffentlichen Veranstaltungen sowie weitergehende Informationen als auch ein Formular zur Ernennung einer „Erziehungsbeauftragten Person“ entnehmen.
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