GastV Baden-Württemberg

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 (GBl. 1991, S. 195) zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (GBl. I S. 269) in Auszügen, vollständige Verordnung am Seitenende zum Download als PDF.

Erster Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit (§ 48 Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung), soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gestattungen nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes mit einer Geltungsdauer bis zu vier Tagen werden von den Gemeinden erteilt.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig.

(4) Anzeigen nach § 8 sind bei den Gemeinden zu erstatten.

(5) Rechtsverordnungen im Sinne von § 11 können von den Gemeinden, den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen werden; Rechtsverordnungen des Innenministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium. Rechtsverordnungen höherer Behörden gehen Rechtsverordnungen von Gemeinden und von nachgeordneten Behörden vor, soweit sie einander entsprechen oder widersprechen.

(6) Für die Verkürzung der Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 12 sind die Gemeinden zuständig.

(7) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

(8) Fachaufsichtsbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 die Regierungspräsidien und die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs; im übrigen gelten für die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht § 119 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Der Antrag auf eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu stellen, es sei denn, der Betrieb wird aus einem Anlaß veranstaltet, der eine fristgerechte Antragstellung ausschließt.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über 1. die Person des Antragstellers, 2. die Betriebsart, 3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume. Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 53 Abs. 2 der Landesbauordnung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Dasselbe gilt für Änderungen der Sperrzeit nach § 12.

Zweiter Abschnitt: Mindestanforderungen an die Räume

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten die Anforderungen der §§ 1 bis 42 der Landesbauordnung und der §§ 1 bis 42 und 52 bis 55 der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) sowie der zu deren Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.

Dritter Abschnitt: Straußwirtschaften

Vierter Abschnitt: Sperrzeit

§ 9 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Allgemeine Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

§ 12 Ausnahmen für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Fünfter Abschnitt: Beschäftigte Personen

§ 13 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. Sechster Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 6 Abs. 5 untersagt worden ist,
  2. über den nach § 7 Abs. 2 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
  3. entgegen § 8 oder einer auf Grund des § 13 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. einer Auflage nach § 12 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 erforderlichen Erlaubnis beschäftigt.